Rechtsprechung
BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 233 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 689 Abs. 1 Satz 1, § 696 Abs. 3 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellungsvorkehrungen bei vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellungsvorkehrungen bei vorübergeh...
- rewis.io
Vorkehrungen hinsichtlich Zustellungen bei Abwesenheit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellungsvorkehrungen bei vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer einen Mahnbescheid erhält, muss bei Abwesenheit Vorkehrungen treffen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 29.08.2017 - 8 O 124/17
- OLG Frankfurt, 24.08.2018 - 24 U 158/17
- BGH, 22.11.2018 - IX ZA 14/18
- BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
- BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 685/07
Verfassungsmäßigkeit einer Abwesenheitsentscheidung in einem Zivilrechtsstreit
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 mwN; NJW 2013, 592 f mwN).Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f mwN).
- BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10
Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 mwN; NJW 2013, 592 f mwN).Hier besteht kein konkreter Anlass, bei einer vorübergehenden Abwesenheit Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG, NJW 2013, 592 f).
- BGH, 22.11.2018 - IX ZA 14/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 (IX ZA 14/18) werden zurückgewiesen. - BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
Übergangener Widerspruch gegen Mahnbescheid
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist oder wenn fälschlicherweise Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff). - BGH, 14.07.1987 - IX ZB 48/87
Verschulden bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid - …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Eine solche Vorsorge war ihm ohne Schwierigkeiten möglich, gegebenenfalls auch, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158).
- LG Bamberg, 18.12.2020 - 13 O 120/20
Auslegung einer Vertragsurkunde anhand außervertraglicher Umstände
Ein solcher sachgerechter Grund ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das es der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.05.2019, IX ZR 345/18).